Ab dem 1. April 2015 zeichnen neu die Gemeinden und nicht mehr die Polizei Basel-Landschaft für das Wahren der Ruhe und Ordnung verantwortlich, wobei mögliche Beschwerden nach wie vor der Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft (Telefon 117) gemeldet werden müssen.
Diese neue gesetzliche Regelung wird vom Gemeinderat eigenständig ohne Leistungsvereinbarung mit der Polizei Basel-Landschaft umgesetzt.
Sollte sich bei einem Aufgebot des zuständigen Gemeinderats ein eindeutiger Tatbestand, beispielsweise Rasenmähen um 12.30 Uhr zeigen, werden dem Verursacher Einsatzkosten in der Höhe von Fr. 650.-- in Rechnung gestellt.
Gemeinderat Bretzwil
- Auszug aus dem Polizeireglement der Gemeinde Bretzwil -
Als Nachtruhe gilt die Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr. Während dieser Zeit sind Arbeiten, private Veranstaltungen und Tätigkeiten, welche Dritte in ihrer Ruhe stören, untersagt.
Lärmerzeugende Arbeiten, wie Rasenmähen, Hämmern, Fräsen, maschinelles Häckseln etc. innerhalb der Wohnzone sind auf die Zeiten zwischen 07.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 20.00 Uhr zu beschränken.
Bei übermässigem und anhaltendem Lärm von Tieren hat der Halter für Abhilfe zu sorgen. Glocken an weidenden Tieren sind gestattet.
Gestützt § 4 des kantonalen Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf sind an Sonn- und allgemeinen Feiertagen die folgenden Tätigkeiten untersagt:
a) Tätigkeiten und Veranstaltungen, die durch Lärm oder auf andere Weise die öffentliche Ruhe stören
b) jede Störung des Gottesdienstes
c) das unaufgeforderte gewerbsmässige Anbieten von Waren oder Dienstleistungen an private Haushalte
Erlaubt sind alle unaufschiebbaren Verrichtungen zur Vermeidung von unzumutbaren Schäden, wobei sie unter Vermeidung unnötigen Lärms vorzunehmen sind. Unter Vermeidung unnötiger Ruhestörung, insbesondere während des Gottesdienstes, sind weiter erlaubt:
a) die tägliche Arbeit in Haus und Hof sowie in Einrichtungen, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Betrieb erfordern
b) Arbeiten in Landwirtschafts- und Gärtnereibetrieben, soweit sie witterungsabhängig und unbedingt erforderlich sind
c) Sport- und Kulturveranstaltungen sowie Arbeiten, die unmittelbar mit diesen zusammenhängen
d) das Schiessen
Als allgemeine Feiertage gelten: Neujahrstag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag sowie Stephanstag.
An den hohen Feiertagen sind zusätzlich zu den umschriebenen Tätigkeiten untersagt:
a) öffentliche Versammlungen und Umzüge nicht religiöser Art
b) Sportveranstaltungen
c) Kino-, Theater- und Musikveranstaltungen im Freien
d) Zirkusaufführungen und andere Schaustellungen
e) das Offenhalten von Ausstellungen mit kommerziellem Charakter
f) das Schiessen
g) das Abbrennen von Feuerwerk
h) der Betrieb von Autowaschanlagen
§ Veranstaltungen, die einen konkreten Bezug zum entsprechenden Feiertag haben, sind erlaubt.
Als hohe Feiertage gelten: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und Weihnachtstag