Meldepflicht Vermieter

Gemäss den Bestimmungen im § 7 des Anmeldungs- und Registergesetzes ist die Drittmeldepflicht im Kanton Basel-Landschaft wie folgt geregelt:

§ 7 Mitteilungs- und Auskunftspflicht

1 Personen, die in eigenem oder fremden Namen meldepflichtigen Personen Räumlichkeiten vermieten oder die meldepflichtige Personen bei sich oder in Kollektivhaushaltungen aufnehmen, teilen dies der Gemeindeverwaltung innert 14 Tagen seit dem Mietantritt bzw. seit der Aufnahme mit. Ebenso teilen sie die Beendigung der Miete oder der Aufnahme innert 14 Tagen mit.

2 Personen gemäss Absatz 1 sowie Arbeitgebende, die meldepflichtige Personen beschäftigen, geben der Gemeindeverwaltung auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft über meldepflichtige Personen, wenn diese ihren Meldepflichten nicht nachkommen.

Varianten für das Erfüllen dieser gesetzlichen Vorgaben

  • Die Liegenschaftsbesitzer, respektive die Liegenschaftsverwaltungen können ihre Meldungen auf dem Postweg via Papier oder mit einer Email an die Gemeinden senden.
  • Möchten die Liegenschaftsverwaltungen eine elektronische Meldung direkt aus ihrer Softwareapplikation an die Gemeinden generieren, erlaubt der eCH-0112 Standard eine direkte Meldung via Sedex an die Gemeinden. Hierzu müssen sich die Liegenschaftsverwaltungen beim Bund als Sedex User anmelden. Diese Erfassungsvariante ist vor allem für grosse Liegenschaftsverwaltungen mit Standardimmobiliensoftware gedacht.