Wer ist zur Meldung von Todesfällen berechtigt bzw. verpflichtet?
Erfolgte der Tod in einem Spital oder Pflegeheim, ist die Spital- bzw. Heimleitung zur Anzeige des Todes verpflichtet. Ansonsten sind zur Anzeige des Todes verpflichtet:
- die Direktion von Kliniken, Heimen und Anstalten
- die Behörde, die vom Todesfall Kenntnis erhalten hat
- die zugezogene Ärztin oder der zugezogene Arzt sowie die zugezogenen ärztlichen Hilfspersonen
- die Familienangehörigen oder die von ihnen Bevollmächtigten
- die anderen anwesenden Personen, namentlich wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war oder deren Leiche findet
- die Kommandantin oder der Kommandant eines Luftfahrzeugs sowie der Kapitän oder die Kapitänin eines Seeschiffs
Die Anzeigepflichtigen können Dritte schriftlich zu Ersattung der Anzeige ermächtigen, also insbesondere Bestattungsunternehmen.
Wo können Todesfälle gemeldet werden?
- Todesfälle sind innert zwei Tagen zu melden.
Wenn Sie zur Anzeige des Todesfalls berechtigt sind (siehe oben), können Sie den Todesfall persönlich dem Zivilstandsamt des Todesorts oder allenfalls, wenn die verstorbene Person in ihrer Wohngemeinde gestorben ist und das Zivilstandsamt nicht in dieser Gemeinde liegt, auch bei der Gemeindeverwaltung der verstorbenen Person melden.
Welche Unterlagen müssen bei der Anzeige des Todes vorgelegt werden?
Für jeden Todesfall ist von der anzeigepflichtigen Person eine ärztliche Todesbescheinigung über die Feststellung des Todes beizubringen. Ohne ein solches Dokument darf die Anzeige des Todes nicht entgegengenommen werden.
Ausserdem ist - sofern vorhanden - das Familienbüchlein bzw. der Familienausweis der verstorbenen Person vorzulegen.
Wenn Sie unsicher sind, was zu unternehmen ist, setzen Sie sich telefonisch mit dem Zivilstandsamt des Todesorts in Verbindung.
Ausländische Staatsangehörige
Ist die verstorbene Person nicht Schweizer Bürger/in, wenden Sie sich wegen der notwendigen Unterlagen bitte an das Zivilstandsamt des Todesorts.
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