Geburtsanzeige

Bald ist es soweit und Sie werden Mutter und Vater. Wenn Ihr Kind geboren ist, muss es auf dem Zivilstandsamt des Geburtsortes eingetragen werden.
Falls Ihr Kind in einem Spital zur Welt gekommen ist, wird die Spitalleitung um die Anzeige der Geburt besorgt sein.
Bei einer Hausgeburt sind Sie verpflichtet, die Geburt schriftlich oder persönlich (ZStV Art. 35) anzuzeigen.
Die Anzeige der Geburt muss vom Gesetz her drei Tage nach der Niederkunft erfolgen.
Zur Anzeige berechtigt ist auch der Vater, bei nicht miteinander verheirateten Eltern jedoch nur dann, wenn das Kind bereits vor der Geburt anerkannt worden ist.
Wir empfehlen bei nicht verheirateten Eltern, die Anerkennung des Kindes durch den Vater bereits vor der Geburt vorzunehmen.

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