Hundehaltung

Abschaffung SKN-Kurse für Hundehalter

Am 19. September 2016 hat der Nationalrat als Zweitrat mit 93:87 Stimmen bei 5 Enthaltungen entschieden, das in der nationalen Tierschutzverordnung vorgeschriebene Hundekurs-Obligatorium (Sachkundenachweis) aufzuheben. Der Ständerat hatte der entsprechenden Motion von Ruedi Noser (FDP/ZH) bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugestimmt.

Nach dem Entscheid des Parlaments hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 23. November 2016 die Umsetzung beschlossen. 

Die Aufhebung tritt somit per den 1. Januar 2017 in Kraft.

Die SKN Pflicht ist damit ab dem 1. Januar 2017 auch im Kanton Basel-Landschaft aufgehoben. Davon ausgenommen sind Halterinnen und Halter bewilligungspflichtiger Hunde gemäss kantonaler Hundegesetzgebung.

Betreffend einer allfälligen Einführung der SKN-Pflicht für alle Hundehalter auf kantonaler Ebene fehlen zur Zeit die gesetzlichen Grundlagen.

Gebühren für die Hundehaltung 2024

Gemäss § 10 Abs. 7 des kommunalen Reglements über das Halten von Hunden vom 4. Juni 2004 hat der Gemeinderat die Gebühren für die Hundehaltung jährlich neu festzulegen.

Nachdem die Gebühren für die in unserer Gemeinde gehaltenen Hunde letztmals auf den 1. Januar 2010 der allgemeinen Teuerung beziehungsweise den geänderten Grundlagen angepasst worden sind, hat der Gemeinderat entschieden, die Hundegebühren im Jahr 2024 unverändert zu belassen.

Die Gebühren für die Hundehaltung sehen für das Jahr 2024 somit wie folgt aus:

  • 1. Hund Fr. 80.-- (wie bisher)
  • 2. Hund Fr. 160.-- (wie bisher)
  • jeder weitere Hund Fr. 160.-- (wie bisher)

Der erste Hund auf landwirtschaftlich genutzten Nebenhöfen ist gemäss § 8 Abs. 2e des kantonalen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 22. Juni 1995 von der Gebührenpflicht befreit.

Hundehalter, die ihren Hund bislang nicht angemeldet oder die bis am 31. Januar 2024 keine Rechnung erhalten haben, sind verpflichtet , ihre(n) Hund(e) unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen persönlich auf der Gemeindeverwaltung anzumelden. Dies gilt auch für auf landwirtschaftlich genutzten Nebenhöfen gehaltene Hunde.

Grundsätzlich hat die Erstanmeldung durch die Hunderhalterinnen und Hundehalter innert 14 Tagen zu erfolgen. Ebenso ist die Weitergabe oder der Tod eines Hundes zu melden. Alle Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde mit einem Mikrochip zu kennzeichnen. Eine weitergehende Kennzeichnungspflicht besteht nicht.

Gesetzliche Grundlagen

Broschüren / Merkblätter